AGB

Diese rechtlichen Hinweise gelten für das Einzelunternehmen SYSINFRA Pathman (Einzelunternehmen), unter dem die Marken SYSINFRA (sysinfra.ch) und SYSFIX (sysfix.ch) geführt werden.
Anschrift: SYSINFRA Pathman, Gewerbestrasse 2, 8252 Schlatt TG, Schweiz.
Telefon: 077 465 67 32
E-Mail: info@sysinfra.ch (für SYSINFRA) und info@sysfix.ch (für SYSFIX).

1. Allgemeine Regelungen
1.1. Anwendungsbereich und Geltung

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan: ITC-AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen dem Kunden und SYSINFRA | SYSFIX für jegliche Dienstleistungen im Bereich Information and Communication Technology (ICT), wie beispielsweise die Wartung von Hardware und Software.
b) Sämtliche Dienstleistungen von SYSINFRA | SYSFIX werden auf der Grundlage dieser ITC-AGB und der jeweiligen individuellen Verträge erbracht. Diese ITC-AGB und die jeweiligen individuellen Verträge gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von ITC-Leistungen zwischen SYSINFRA | SYSFIX und dem Kunden, ohne dass hierfür ein erneuter Hinweis im Einzelfall erforderlich ist.

1.2. Vertragsbestandteile und Rangfolge

a) Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der Vertragsbestandteile hat die Vertragsurkunde Vorrang vor den Bedingungen dieser AGB. In Dokumenten von SYSINFRA | SYSFIX erwähnte Rangfolgen geniessen Priorität. Verweise auf andere Dokumente oder Beilagen liegen in der Rangfolge, sofern im Vertrag nicht anders geregelt, nach diesen AGB.

2. Beschaffung von Hard- und Software
2.1. Vertragsschluss

a) Das Angebot von SYSINFRA | SYSFIX einschliesslich offerierter Demonstrationen erfolgt unentgeltlich.
b) Das Angebot von SYSINFRA | SYSFIX ist stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn SYSINFRA | SYSFIX innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bestellung diese in Textform bestätigt oder innerhalb dieses Zeitraums die vertragsgegenständliche Leistung erbringt.
c) Sind mit späteren Bestellungs-/Vertragsänderungen Zusatzkosten für SYSINFRA | SYSFIX verbunden, trägt diese der Kunde gemäss den damals gültigen Ansätzen von SYSINFRA | SYSFIX.

2.2. Lieferung

a) Die Angabe von Lieferzeiten und -terminen erfolgt für SYSINFRA | SYSFIX grundsätzlich freibleibend. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der Auftragsbestätigung von SYSINFRA | SYSFIX, nie jedoch vor Klärung aller technischen Einzelheiten. Wird kein spezieller Liefertermin ausdrücklich fest vereinbart, erfolgt die Lieferung in der Regel in Absprache mit dem Kunden.
b) Betriebsstörungen, insbesondere Nichtbelieferung bzw. verzögerte Belieferung durch Vertragspartner von SYSINFRA | SYSFIX sowie Ereignisse höherer Gewalt berechtigen SYSINFRA | SYSFIX unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden zur Verlängerung der Lieferfristen und/oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.
c) Der Versand von Produkten durch SYSINFRA | SYSFIX erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Beschädigungen müssen beim Warenempfang dem Transporteur gemeldet werden.
d) Beanstandungen betreffend Ausführung und Menge der Lieferung sind innert 5 Tagen nach Warenempfang schriftlich bei SYSINFRA | SYSFIX geltend zu machen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

2.3. Zahlungsbedingungen

a) SYSINFRA | SYSFIX erbringt die Lieferung zu Festpreisen. Die Vergütung deckt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Installationskosten, die Kosten für eine erste Instruktion, die Spesen, allfällige Lizenzgebühren sowie die Verpackungs-, Transport- und Abladekosten.
b) SYSINFRA | SYSFIX ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlung oder anderweitige Sicherheitsleistungen zu verlangen.
c) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung bzw. sofern vertraglich vorgesehen, nach der Abnahme der abgerechneten Leistungen. Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen in der Vertragsurkunde.
d) Nichteinhaltung des Zahlungstermins löst ohne ausdrückliche Mahnung Zahlungsverzug aus und SYSINFRA | SYSFIX hat Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Ersatz aller allfälligen Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie eines darüberhinausgehenden Schadens.
e) Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen von SYSINFRA | SYSFIX zu verrechnen.

2.4. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Produkte Eigentum von SYSINFRA | SYSFIX. Bis dahin darf der Kunde diese weder verkaufen, vermieten, verpfänden noch anderweitig entäussern.
b) Bei lizensierten Produkten kann SYSINFRA | SYSFIX nach erfolgloser Mahnung dem Kunden die Nutzung verbieten bzw. die Zugriffe auf lizensierte Software verwehren.

2.4. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Produkte Eigentum von SYSINFRA | SYSFIX. Bis dahin darf der Kunde diese weder verkaufen, vermieten, verpfänden noch anderweitig entäussern.
b) Bei lizensierten Produkten kann SYSINFRA | SYSFIX nach erfolgloser Mahnung dem Kunden die Nutzung verbieten bzw. die Zugriffe auf lizensierte Software verwehren.

2.5. Garantie

a) Die Garantiezeit für die von SYSINFRA | SYSFIX gelieferten Produkte richtet sich nach der vom Hersteller definierten Garantiezeit. Teile, die in der Garantiefrist nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, bessert SYSINFRA | SYSFIX kostenlos aus oder ersetzt sie. Die Garantieleistung umfasst die notwendigen Teile ohne die Arbeitszeit. Jeder weitere Anspruch gegenüber SYSINFRA | SYSFIX, insbesondere Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, ist ausgeschlossen.
b) Von der Garantie nicht erfasst werden Schäden infolge Missachtung von Betriebsvorschriften sowie Schäden als Folge anderer Gründe, deren Ursache nicht bei SYSINFRA | SYSFIX liegen.
c) Ein gewährleistungspflichtiger Programmfehler liegt nur unter den folgenden Voraussetzungen vor:
• Der Fehler muss dokumentierbar und reproduzierbar sein und
• Der Fehler bewirkt beim bestimmungsgemässen Gebrauch auf dem bezeichneten Computersystem und unter den in der Anleitung definierten Einsatz- und Betriebsbedingungen eine Abweichung in Funktionen und Leistungen, welche die Anwendung für den bestimmungsgemässen Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.
d) Mängel sind innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung zu beanstanden. Die Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung bzw. Abnahme. Nach der Behebung von beanstandeten Mängeln beginnen die Fristen für Ersatzteile neu zu laufen. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erbrachte Leistungen sind entgeltlich und erfolgen zu marktüblichen Bedingungen.
e) Abgesehen von den vorstehend umschriebenen Garantieleistungen wird jegliche weitergehende Gewährleistungspflicht von SYSINFRA | SYSFIX vollumfänglich wegbedungen.

3. Wartung und Pflege
3.1. Umfang von Wartung und Pflege

a) Die Wartung von Hardware bezieht sich nur auf die von SYSINFRA | SYSFIX gelieferten Teile und umfasst dabei deren Instandhaltung (vorbeugende Wartung) zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit und Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter Teile sowie den Einbau technischer Verbesserungen.
b) Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Programme (neue Releases durch den Hersteller). Nicht als Wartungsleistung für die Pflege von Software gelten funktionelle Erweiterungen der Software. Solche Leistungen werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen von SYSINFRA | SYSFIX in Rechnung gestellt.
c) Nicht als Wartungsleistungen gilt die Behebung von Defekten, die durch Fehlmanipulationen, externe Einflüsse, Einwirkungen von einer nicht von SYSINFRA | SYSFIX gelieferten Einrichtung, bei Verwendung SYSINFRA | SYSFIX nicht bekannter Software oder unsachgemässe Behandlung entstanden sind sowie der Ersatz von Verschleiss- und/oder Verbrauchsmaterial. Solche Dienstleistungen werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen von SYSINFRA | SYSFIX in Rechnung gestellt.
d) Auf Verlangen beteiligt sich SYSINFRA | SYSFIX an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist SYSINFRA | SYSFIX nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete Hardware oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen zu den aktuellen Tarifen von SYSINFRA | SYSFIX in Rechnung gestellt.
e) SYSINFRA | SYSFIX behebt auf Verlangen und gegen separate Vergütung auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die der Kunde oder Dritte einzustehen haben.

3.2. Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit

a) Während der Betriebszeit nimmt SYSINFRA | SYSFIX Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre Leistungen (z.B. Wartung und Pflege, Support, Systemüberwachung), sofern vertraglich geregelt.
b) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung gilt als Betriebszeit: Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr (ohne gesetzliche und lokale Feiertage am Erfüllungsort und/oder am Sitz von SYSINFRA | SYSFIX).
c) SYSINFRA | SYSFIX beginnt mit der Instandsetzung so rasch als möglich, spätestens jedoch innert der im Wartungsvertrag resp. Unterhaltsvertrag vereinbarten Zeit. Als Interventionszeit gilt die Zeit zwischen dem Anruf des Kunden an die Störungsmeldestelle von SYSINFRA | SYSFIX und dem fachkundigen Eingreifen mittels Fernwartung oder vor Ort.
d) Auf Verlangen des Kunden erbringt SYSINFRA | SYSFIX ihre Leistungen gegen separate Vergütung auch ausserhalb der Betriebszeit.
e) Für Störungen, die nicht auf die Produkte oder den Herrschaftsbereich von SYSINFRA | SYSFIX zurückzuführen sind, wie beispielsweise Naturereignisse oder Unterbrüche von Fernmeldediensten, kann SYSINFRA | SYSFIX nicht zur Verantwortung gezogen werden. Ein solcher Unterbruch wird in der Bemessung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.

3.3. Dokumentation, Protokoll und Rapport

a) SYSINFRA | SYSFIX stellt sicher, dass die entsprechende Dokumentation soweit erforderlich nachgeführt wird.
b) SYSINFRA | SYSFIX führt ein Wartungs- und Pflegeprotokoll, soweit vorgesehen, und stellt es dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung. Es enthält jene Informationen, welche für den weiteren Betrieb wesentlich sind.
c) Wird die Instandsetzung nach Aufwand abgegolten, erhält der Kunde einen Rapport. Dieser nennt Datum, Art und Dauer des Einsatzes und wird vom Kunden gegengezeichnet.

3.4. Vergütung/Zahlungsbedingungen

a) SYSINFRA | SYSFIX erbringt ihre Leistungen zu den im Wartungsvertrag und Unterhaltsvertrag vereinbarten Wartungs- und Aufwandsansätzen bzw. Aufwandspauschalen.
b) Die Vergütung deckt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung nötig sind. Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten von SYSINFRA | SYSFIX werden zusätzlich verrechnet.
c) Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden bzw. deren Erhöhung, gehen zulasten des Kunden.

3.5. Gewährleistung

a) SYSINFRA | SYSFIX gewährleistet eine sorgfältige Erbringung ihrer Leistungen. Die Gewährleistung entfällt insoweit, als den Kunden ein Verschulden trifft.
b) Sind Wartung, Pflege und Unterhalt nicht erfolgreich, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. SYSINFRA | SYSFIX behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten.
c) Hat SYSINFRA | SYSFIX die verlangte Nachbesserung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann der Kunde nach einer einmaligen schriftlichen Abmahnung die entsprechenden Massnahmen von einer qualifizierten Drittfirma erbringen lassen. Die Kosten werden je zur Hälfte von SYSINFRA | SYSFIX und vom Kunden getragen.
d) Die Mängelrechte verjähren innert eines Jahres ab Ausführung der Wartungs- oder Pflegeleistung. Mängel sind sofort nach Entdeckung zu rügen.

3.6. Beendigung von Vertragsverhältnissen

Ist an diese ITC-AGB anknüpfender Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann – vorbehaltlich bestehender Verpflichtungen aus anderen Verträgen für die Beschaffung von Hard- und Software – jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung kann sich, vorbehältlich einer Einigung über die Anpassung der Vergütung, auch nur auf einzelne Teile des Vertrages erstrecken. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Vorausbezahlte Vergütungen werden pro rata temporis zurückerstattet.

4. Schlussbestimmungen
4.1. Geheimhaltung

a) Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten aufzuerlegen.
b) Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.
c) Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
d) Verletzt ein Vertragspartner die vorstehende Geheimhaltungspflicht, so schuldet er dem anderen eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Fall eine Jahresvergütung im Zeitpunkt der Verletzung, höchstens jedoch CHF 50’000.– pro Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Geheimhaltungspflicht.

4.2. Datenschutz

a) Die Vertragsparteien unterliegen den bundesrechtlichen und kantonalen Datenschutzgesetzen und ihren Ausführungsverordnungen. Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass die Vertragserfüllung zu Einsicht oder Bearbeitung von personenbezogenen Daten führen kann. SYSINFRA | SYSFIX sorgt durch angemessene organisatorische, technische und gegebenenfalls vertragliche Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes bei beiden Vertragsparteien oder beauftragten Dritten.
b) In aller Regel ist der Kunde Inhaberin bzw. Inhaber von Personendaten im rechtlichen Sinn. Sollten weitere Datenschutzregelungen wie bspw. die EU-DSGVO befolgt werden, ist es Sache des Kunden, SYSINFRA | SYSFIX im Vertrag entsprechende Weisungen zu erteilen.
c) Nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses sind beide Parteien verpflichtet, sämtliche ihnen von der jeweils anderen Partei zur Verfügung gestellten Daten und Informationen an die andere Partei zurückzugeben bzw. unwiderruflich zu löschen. Eine Löschung erfolgt durch SYSINFRA | SYSFIX nach einmaliger Erinnerung automatisch, sofern SYSINFRA | SYSFIX innert drei Monaten nach Ablauf des Vertrags keine diesbezüglichen Anweisungen erhält.

4.3. Haftung für Schäden

SYSINFRA | SYSFIX haftet für den von ihr oder von einem von ihr beauftragten Dritten verursachten Schaden aus dem Vertragsverhältnis, wenn SYSINFRA | SYSFIX nicht beweist, dass weder sie noch beauftragte Dritte ein Verschulden trifft, wobei jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen ist. Ausgeschlossen ist in jedem Fall die Haftung für jede Art von indirektem Schaden, wie z.B. entgangenem Gewinn o.Ä. SYSINFRA | SYSFIX haftet bis zur Höhe einer Jahresvergütung des Kunden, maximal aber bis CHF 20’000 Von dieser Begrenzung ausgenommen ist die Haftung für Personen- und Sachschäden. Im Weiteren wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen jegliche Haftung wegbedungen.

4.4. Abtretung, Übertragung und Verpfändung

Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert.

4.5. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz von SYSINFRA | SYSFIX. Es gilt schweizerisches Recht.