Wie wir arbeiten.
Schwarz auf weiss.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Dienstleistungen, Installation/Integration, Betrieb/Hosting/Cloud, Support/Wartung, Security/Monitoring, Beratung/Projektgeschäft, Outsourcing/Managed Services. Rahmenvereinbarung für aktuelle und künftige Leistungen.
Geltung & Eckdaten.
Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung für alle B2B-IT-Leistungen von SYSINFRA. Abweichungen bedürfen schriftlicher Vereinbarung; Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung.
§ 1.1 Geltungsbereich und Einbeziehung
Diese AGB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung sämtlicher Verträge zwischen SYSINFRA und Unternehmenskunden (B2B) über IT-Dienstleistungen (Installation/Integration, Betrieb/Hosting/Cloud, Support/Wartung, Security/Monitoring, Beratung/Projektgeschäft, Outsourcing/Managed Services und weitere IT-Dienstleistungen).
Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung für aktuelle und künftige Leistungen, ohne erneuten Hinweis je Einzelfall. Durch Auftragserteilung, Unterzeichnung, Abnahme oder Nutzung der Leistungen werden diese AGB akzeptiert.
§ 1.2 Vertragsbestandteile und Rangfolge
Reihenfolge bei Widersprüchen (höchste Priorität zuerst):
- Individuelle Vertragsurkunde / Angebot / Auftragsbestätigung inkl. Leistungsbeschreibung (SOW)
- SLA / Servicebeschreibung (falls vereinbart; separat)
- Datenschutzregelungen / AVV (falls vereinbart; separat)
- Diese AGB
- Produkt- / Bedienungsdokumentation, Protokolle, Offertenanlagen
Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, ausser SYSINFRA stimmt ausdrücklich schriftlich zu.
§ 1.3 Begriffe (Auszug)
- „Leistungen", alle IT-Services von SYSINFRA
- „Drittprodukte", Hard- / Software / Cloud Dritter (z. B. Rechenzentrums- / IaaS-Provider, Open-Source-Software)
- „Betriebszeit", reguläre Supportzeit gemäss Vertrag/SLA
- „Störung", erhebliche Abweichung vom vereinbarten Betrieb
§ 1.4 Angebot und Vertragsschluss
Angebote von SYSINFRA sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande durch:
- Schriftliche Auftragsbestätigung von SYSINFRA innerhalb von 14 Kalendertagen ab Bestellung, oder
- Beginn der Leistungserbringung innerhalb derselben Frist.
Nachträgliche Änderungen / Erweiterungen (Change Requests) verursachen Mehrkosten gemäss zu diesem Zeitpunkt gültigen Ansätzen.
§ 1.5 Leistungen, Mitwirkung, Drittprodukte
SYSINFRA erbringt Leistungen sorgfältig nach anerkannten IT-Standards. Ein Erfolg wird nur geschuldet, wenn ausdrücklich als Werkleistung vereinbart (Projekt mit Abnahme).
Mitwirkungspflichten des Kunden (essential): rechtzeitige Mitarbeit, fachkundige/r Ansprechpartner:in, notwendige Zugänge (z. B. VPN/JumpServer), Testuser, Inhalte/Daten/Lizenzen, fristgerechte Abnahmen/ Entscheide, Freigaben (z. B. Changes/Backups).
SYSINFRA darf Leistungen remote erbringen; Vor-Ort-Einsätze nach Absprache. Bei Drittprodukten / Open-Source ist SYSINFRA nicht Hersteller; es gelten Hersteller- / OSS-Lizenzen zusätzlich. Herstellerangaben sind massgeblich.
§ 1.6 Projektgeschäft, Abnahme, Change-Management
Für Projekt- / Werkleistungen gelten Leistungsbeschreibung, Meilensteine, Tests und Abnahmeprozedere gemäss Vertrag.
Abnahme: Der Kunde prüft innert 10 Arbeitstagen ab Bereitstellung. Nicht frist- und spezifiziert gerügte Mängel führen zur fiktiven Abnahme.
Change-Prozess: Änderungen an Umfang / Terminen / Technik erfolgen über Change Requests mit Wirkung auf Preis / Termin / Risiken. SYSINFRA kann Arbeiten bis zur CR-Freigabe zurückstellen.
§ 1.7 Betrieb, Hosting, Cloud, Verfügbarkeit
Bei Hosting / Cloud / Managed Services stellt SYSINFRA vereinbarte Ressourcen bereit (z. B. VM/Container, Storage, Netzwerk, Monitoring/Security).
Verfügbarkeit & Wartung: Konkrete Service Levels ergeben sich ausschliesslich aus einem separaten SLA. Wartungsfenster und dringende Sicherheits-Updates sind zulässig; SYSINFRA informiert angemessen. Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs (Carrier-Ausfälle, DDoS, Strom/Netz, Hersteller-Bugs, höhere Gewalt) sind von Verfügbarkeitsmessungen ausgenommen.
Backups: Umfang, Intervalle, Aufbewahrungszeiten und Test-Restores werden vertraglich geregelt; ohne ausdrückliche Vereinbarung führt SYSINFRA keine Applikations-Konsistenzsicherungen durch. RPO/RTO nur gemäss Vertrag/SLA.
Security: SYSINFRA ist berechtigt, dringende Security-Patches ohne Vorabfreigabe einzuspielen, sofern notwendig zur Risikominderung; Information erfolgt zeitnah.
Subunternehmer: SYSINFRA darf qualifizierte Dritte einsetzen (z. B. Rechenzentrum/IaaS), bleibt jedoch Hauptansprechpartner.
Dokumentation / Protokoll / Rapport: Betriebsrelevante System- / Konfigurationsdokumente werden in angemessenem Umfang aktualisiert. Wartungs- / Ereignisprotokolle werden geführt; Einsicht auf Verlangen in zumutbarem Umfang, Exporte / Reportings sind separat vergütbar. Bei Einsätzen nach Aufwand stellt SYSINFRA Rapporte (Datum, Art, Dauer); elektronische Rapporte sind gleichwertig.
§ 1.8 Lieferung (Produkte) & Eigentumsvorbehalt
Lieferzeiten / -termine sind grundsätzlich freibleibend, sofern nicht ausdrücklich fix zugesagt; eine Frist beginnt frühestens mit Auftragsbestätigung und Klärung aller technischen Einzelheiten.
Betriebsstörungen, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten und höhere Gewalt berechtigen SYSINFRA zur Fristverlängerung und/oder Aufhebung der Lieferverpflichtung; Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden; Transportschäden sind beim Transporteur zu melden. Rügefrist: Beanstandungen zu Menge / Ausführung sind innert 5 Kalendertagen ab Erhalt schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt (zwingendes Recht vorbehalten).
Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt gelieferte Ware Eigentum von SYSINFRA. Bei lizenzierten Produkten kann SYSINFRA bei Zahlungsverzug nach Mahnung Zugriffe sperren.
§ 1.9 Preise, Spesen, Zahlungsbedingungen
Preise gemäss Vertrag / SOW / SLA; Spesen (Reise / Hotel / Verpflegung, Parken, Versand) und Fremdleistungen sind separat vergütbar.
Indexierung / Langläufer: Bei Dauerschuldverhältnissen darf SYSINFRA Preise jährlich anpassen (Referenzen z. B. LIK, Provider-Preise).
- Fälligkeit: 14 Tage netto ab Rechnungsdatum
- Verzug: ohne Mahnung; Verzugszins 5 % p. a. zzgl. angemessener Mahn- / Inkassokosten
- Sperrrecht: bei qualifiziertem Zahlungsverzug (≥ 14 Tage) darf SYSINFRA Leistungen aussetzen (vorherige Ankündigung), ohne aus diesem Grund in Verzug zu geraten
- Zurückbehaltung / Verrechnung: Rechte des Kunden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen
§ 1.10 Gewährleistung & Garantie
Werkleistungen: Mängel sind innert 10 Arbeitstagen nach Abnahme/ Entdeckung zu rügen; SYSINFRA bessert innert angemessener Frist nach.
Dienstleistungen: Es gilt sorgfältige Erbringung (Auftragsrecht).
Produktegarantie: Es gilt die Herstellergarantie; Garantieleistung umfasst notwendige Teile (ohne Arbeitszeit, sofern nicht anders geregelt). Weitergehende Ansprüche (insb. Schadenersatz / Rücktritt) sind, soweit zulässig , ausgeschlossen.
Ausschlüsse: Fehlmanipulation, unsachgemässe Behandlung, Umgebungsmängel, nicht freigegebene Hard- / Software, externe Einwirkungen, höhere Gewalt.
Programmfehler (Definition): Ein gewährleistungspflichtiger Programmfehler liegt nur vor, wenn (i) der Fehler dokumentierbar und reproduzierbar ist und (ii) beim bestimmungsgemässen Gebrauch unter den in der Dokumentation definierten Einsatzbedingungen eine erhebliche Abweichung verursacht, die die Anwendung aufhebt oder erheblich mindert.
Fristen: Gewährleistungsansprüche 12 Monate ab Abnahme / Ablieferung; für nachgebesserte / ersetzte Teile läuft die Frist neu (zwingendes Recht vorbehalten). Nach Fristablauf erbrachte Leistungen sind entgeltlich.
§ 1.11 Rechte an Arbeitsergebnissen, OSS & Schutzrechte
(a) Kundendaten, Domains und Inhalte: bleiben jederzeit Eigentum des Kunden. SYSINFRA verarbeitet sie ausschliesslich als Auftragsverarbeiter (revDSG / DSGVO). Domains werden im Owner-Contact auf den Kunden registriert; SYSINFRA ist Tech-Contact.
(b) Individuell beauftragte Custom-Software (Eigenentwicklung im Werkvertrag, gegen separates SOW): Der Kunde erhält Quellcode, Build-Dokumentation und ein übergabefähiges Repository gemäss SOW. Umfang und Art der Nutzungsrechte (exklusiv / nicht-exklusiv, übertragbar / nicht übertragbar, räumlich / zeitlich) werden im SOW vereinbart; ohne abweichende Regelung erhält der Kunde ein nicht-exklusives, übertragbares, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Bei Vertragsende wird das Repository auf eine vom Kunden bezeichnete Git-Plattform gespiegelt.
(c) Wiederverwendbare SYSINFRA-Arbeitsmittel (Templates, Playbooks, Libraries, Skripte und interne Tools, die mandantenübergreifend gepflegt werden, sowie vorbestehendes Know-how): verbleiben bei SYSINFRA. Der Kunde erhält daran ein nicht-exklusives, nicht übertragbares, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für Betrieb und Exit der vereinbarten Leistungen, ausreichend, um die Umgebung im Exit-Fall fortzuführen oder durch einen Dritten fortführen zu lassen.
(d) Open-Source-Software: Es gelten die jeweiligen OSS-Lizenzen; darüber hinaus gehende Zusicherungen werden nicht abgegeben.
Schutzrechtsverletzungen: Bei Ansprüchen Dritter informiert der Kunde unverzüglich. SYSINFRA kann (i) Nutzung ermöglichen, (ii) ersetzen / ändern oder (iii) die betroffene Leistung gegen Erstattung angemessener Vergütung einstellen.
§ 1.12 Haftung
SYSINFRA haftet bei Vorsatz / grober Fahrlässigkeit unbeschränkt; bei leichter Fahrlässigkeit nur für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und dann begrenzt: maximal auf die in den letzten 12 Monaten vom Kunden tatsächlich bezahlte Vergütung für die betroffene Leistung, gedeckelt auf CHF 50 000 je Schadenfall und CHF 100 000 je Vertragsjahr.
Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, indirekte Schäden und Folgeschäden (u. a. entgangener Gewinn, Produktions- / Umsatzausfall, Wiederherstellung von Daten ohne vereinbarte Backups).
Unberührt bleiben zwingende Haftungen für Personen- / Sachschäden. Mitwirkungsverschulden des Kunden reduziert die Haftung anteilig.
§ 1.13 Vertraulichkeit & Nichtabwerbung
Parteien behandeln alle nicht offenkundigen Informationen vertraulich; diese Pflicht gilt vor Vertragsbeginn und nach Vertragsende fort und ist Dritten aufzuerlegen. Im Zweifel gilt Vertraulichkeit.
Konventionalstrafe (Geheimhaltung): Bei schuldhafter Verletzung schuldet die verletzende Partei eine Konventionalstrafe von einer Jahresvergütung, max. CHF 50 000 je Fall; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Zahlung befreit nicht von der Pflicht.
Nichtabwerbung: Während der Vertragslaufzeit und 12 Monate danach wirbt der Kunde keine Mitarbeitenden / Subunternehmer von SYSINFRA aktiv ab; bei Verstoss CHF 30 000 pauschal (Anrechnung eines höheren / niedrigeren Schadens vorbehalten).
§ 1.14 Datenschutz (Verweis auf separate Regelung)
Die Parteien beachten das Schweizer DSG sowie, sofern anwendbar, die DSGVO. Die datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitung wird in einer separaten AVV geregelt (inkl. Unterauftragsverarbeiterliste und TOMs als separate Anhänge); vollständige Sub-Processor-Liste unter /auftragsverarbeitung.
Leistungen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch SYSINFRA als Auftragsverarbeiter erfordern, beginnen erst nach Abschluss einer solchen AVV.
§ 1.15 Laufzeit, Kündigung, Suspendierung, Exit
Projektverträge enden mit Abnahme und Schlussrechnung.
Dauerschuldverhältnisse (Hosting / SLA / Managed Services) laufen unbefristet. Standard-Kündigungsfrist: auf Ende des Folgemonats (30 Tage), ohne Mindestlaufzeit. Abweichungen, insbesondere Mindestlaufzeiten oder Amortisationsmodelle bei grösseren Setup-Investitionen, gelten ausschliesslich, wenn sie im individuellen Angebot bzw. Statement-of-Work (SOW) ausdrücklich schriftlich vereinbart und vor Auftragsbestätigung transparent ausgewiesen sind.
Wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung: grobe Vertragsverletzung trotz 30-tägiger Nachfrist, wiederholter Zahlungsverzug, unzulässige Datenverarbeitung, erhebliche Sicherheitsverstösse.
Exit / Transition: SYSINFRA unterstützt gegen Vergütung die Datenübergabe / Migration in üblichen Formaten. Nach Vertragsende löscht SYSINFRA Kundendaten gemäss vertraglicher Regelung oder gesetzlichen Pflichten.
§ 1.16 Exportkontrolle & Compliance
Der Kunde stellt sicher, dass seine Nutzung der Leistungen keine Export- / Sanktionsvorschriften verletzt und Inhalte rechtmässig sind.
§ 1.17 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Nichterfüllung, soweit verursacht durch höhere Gewalt bzw. aussergewöhnliche Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Anordnungen, grossflächige Netzausfälle). Leistungen werden nach Wegfall wieder aufgenommen.
§ 1.18 Kommunikation, Weisungen, E-Signatur
Rechtserhebliche Mitteilungen per E-Mail an benannte Kontakte sind zulässig. Elektronische Signatur (z. B. qualifizierte E-Sign) ist der handschriftlichen gleichgestellt, soweit rechtlich zulässig.
§ 1.19 Abtretung & Substitution
Rechte und Pflichten dürfen ohne Zustimmung der anderen Partei nicht abgetreten / übertragen werden; Ausnahmen: konzerninterne Umstrukturierung oder Forderungszession zu Finanzierungszwecken (ohne nachteilige Wirkung für den Kunden).
§ 1.20 Salvatorische Klausel & AGB-Änderungen
Unwirksame Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
SYSINFRA kann diese AGB aus sachlichen Gründen anpassen; Änderungen werden 30 Tage vorher mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht oder nutzt die Leistungen weiter, gelten die Änderungen als genehmigt (zwingendes Recht vorbehalten).
§ 1.21 Anwendbares Recht & Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand: Sitz von SYSINFRA (Frauenfeld TG). Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
Anhänge, separat erstellt und vereinbart
- SLA / Servicebeschreibung, Servicezeiten, Prioritäten, Reaktions- / Lösungsziele, Wartungsfenster, Exclusions, Eskalation, optional Credits
- AVV, Auftragsverarbeitung, inkl. Anhang Unterauftrags- verarbeiterliste und Anhang TOMs (siehe /auftragsverarbeitung)